Hinsichtlich der ihm dabei zustehenden Ermessenskontrolle (§ 161a VRG) auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, bei typischen Fachfragen in Spezialgebieten, in denen die Verwaltung über besondere Fachkunde verfügt, oder bei ausgesprochenen Ermessensfragen (LGVE 2000 II Nr. 18 Erw. 3a). Das vorliegende Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Ergänzend sind die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG;