Der Gemeinderat Z verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern beantragt, es sei die Baubewilligung zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Amt für Umweltschutz hat im Rahmen der Vernehmlassung des Raumplanungsamtes zu den wichtigsten Aspekten der Beschwerde Stellung genommen. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C.- Mit Verfügung vom 13. November 2002 wurde das Gesuch der A SA um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1.- a)