18 RkoG" erstellt sei. Weiter habe die A SA die hohe Sendeleistung und deren Notwendigkeit zu begründen sowie das Fehlen von Skalarwellen nachzuweisen. Schliesslich dürfe der UMTS-Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn eine fachlich anerkannte Kontrollmessung nachweisen könne, dass der Anlagegrenzwert bei sämtlichen Räumen mit empfindlicher Nutzung eingehalten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden ein Augenschein und eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer beantragt. In ihrer Vernehmlassung schliesst die A SA auf Abweisung der Beschwerde. Vorgängig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Gemeinderat Z verzichtet auf eine Stellungnahme.