Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung (inklusive UMTS-Antennen). Allenfalls sei die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A SA an den Gemeinderat zurückzuweisen. Für den Fall, dass das "Baugesuch" materiell behandelt werden sollte, habe die Vorinstanz das Grundrauschen in den betroffenen Wohngebieten in einem Feldstärkenkataster aufzuzeigen; die A SA habe den Nachweis zu erbringen, dass ihr Standort mit jenen der übrigen Anbieter koordiniert worden sei. Ausserdem dürfe die Baubewilligung solange nicht erteilt werden, bis ein "Sachplan nach Art. 18 RkoG" erstellt sei.