24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) die Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Mobilfunkantennenanlage ausserhalb der Bauzone. Mit Entscheid vom 9. Januar 2002 erteilte der Gemeinderat Z die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig eröffnete er den Entscheid des Raumplanungsamtes. Die Einsprachen wies er ab, soweit auf sie einzutreten war. B.- Gegen diesen Entscheid erheben zahlreiche Einzelpersonen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung (inklusive UMTS-Antennen).