Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. Art. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. § 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.