{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "5b509f12c90c1c61ba6437554e52eb27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n Standortdatenblatt deutlich unter 80 % des Anlagegrenzwertes, jedenfalls aber nicht bloss knapp darunter liegen. So gesehen, scheint sogar fraglich, ob hier gemäss Art. 12 NISV überhaupt eine Abnahmemessung verlangt werden könnte (Vollzugsempfehlung zur NISV, a.a.O., S. 20, sowie Messempfehlung, a.a.O., S. 9). Denn nach der Rechtsprechung ist der Vorbehalt einer Abnahmemessung bloss dort zu prüfen, wo der Anlagegrenzwert an einzelnen OMEN nur knapp eingehalten ist (BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001] Erw. 3.6 = ZBl 2002 S. 437 = URP 2002 S. 440), was hier gerade nicht zutrifft. Unter diesen Umständen vermögen die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. 5.- a) Die Beschwerdeführer machen eine städtebauliche Beeinträchtigung des historischen Ortsteils \"W\" in der Gemeinde X geltend. Dieser liegt allerdings - nach ihren eigenen Angaben - mindestens 300 m von der geplanten Anlage entfernt und steht in keinem direkten raumplanerischen Zusammenhang mit dem Gebiet um den Bahnhof SBB Y. Insoweit ist eine ästhetische Beeinträchtigung des betreffenden Ortsteils nicht anzunehmen (vgl. Erw. 2c). Ebenso wenig ist hier vorgängig ein Sachplan nach Art. 13 RPG zu erlassen (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG, worauf die Beschwerdeführer mit \"Art. 18 Abs. 5 RKoG\" offenbar Bezug zu nehmen scheinen). Weder bedarf die lediglich nach Art. 22 RPG bewilligungspflichtige Erstellung der Antennenanlage weitergehender Koordination oder Planung, noch wirkt sich das NISV-konforme Vorhaben erheblich auf die jenseits des Bahnhofgebietes liegenden Naturschutz- und Grünzonen aus. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Gesundheitsschädlichkeit von Mobilfunkantennenanlagen ändern am vorliegenden Ergebnis nichts. Massgebend für diese Beurteilung bleiben allein die Grenzwerte der NISV. In dieser Hinsicht bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit nicht berücksichtigt haben könnte (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG), womit den in diesem Zusammenhang aufgelegten Zeugnissen keine weitere Bedeutung beizumessen ist. Die Rechtmässigkeit der NISV und der darin verankerten Grenzwerte ist vom Bundesgericht wiederholt geprüft und bestätigt worden, worauf das Verwaltungsgericht schon verschiedentlich verwiesen hat (BGE 126 II 404 Erw. 4; BG-Urteil M. vom 24.10.2001, a.a.O., Erw. 3; vgl. ferner auch das deutsche Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.2.2002, in: EuGRZ 2002 S. 276 ff. oder abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Daran ändern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls angesprochenen Skalarwellen nichts, deren Existenz keineswegs unbestritten ist (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 5d; vgl. ferner Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 2.4.2002, S. 3). b) Die Beschwerdeführer beantragen ferner die Erstellung eines Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt. Was damit gewonnen werden sollte, ist nicht einzusehen, nachdem die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält und selbst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Gegenteiliges behauptet wird. Wie zudem das Amt für Umweltschutz in der soeben zitierten Stellungnahme aufzeigt, geht es nicht an, die verschiedenen Belastungen aus mehreren Quellen ausserhalb der streitbetroffenen Anlage zu addieren. So fällt gemäss NISV insbesondere eine Summierung der Immissionen von niederfrequenten (1 Hz bis 10 MHz) und hochfrequenten Feldern (100 kHz bis 300 GHz) wegen ihrer verschiedenen Wirkungsweise auf den Menschen ausser Betracht (vgl. Ziff. 221 und 222 von Anhang 2 zur NISV; Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 8b). Was die hochfrequenten Felder angeht, ist nicht ersichtlich, dass hier mit Blick auf die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes weitere Anlagen zu berücksichtigen wären. Und schliesslich ist in Bezug auf andere, verschiedenartige Emissionsquellen und die von Art. 8 USG geforderte Gesamtbeurteilung festzuhalten, dass trotz hoher Belastung eine Verweigerung der Baubewilligung für die strittige Anlage dann nicht anginge, wenn diese - wie hier - den bestehenden Grenzwerten entspricht (vgl. Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 11)."}