{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. 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Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n das Standortdatenblatt vom 29. August 2001, sondern jenes vom 13. März 2001 aufgelegen, das eine ERP von je 3'200 W und lediglich 7 OMEN enthalten habe. Werde ein neues Standortdatenblatt eingereicht, müsse das Auflageverfahren nochmals durchgeführt werden. Das ergänzte Standortdatenblatt vom 29. August 2001 wurde unbestrittenerweise nicht öffentlich aufgelegt. Indes enthält das neue Blatt - wie erwähnt (Erw. 3b) - eine grössere Anzahl OMEN. Zudem wurde die ERP der Antennen von je 3'200 W auf 2'160 W gesenkt. Diese Änderungen rechtfertigen für sich allein keine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neudurchführung des Auflageverfahrens. Denn sie fielen allesamt zugunsten der betroffenen Anwohner, Einsprecher und Beschwerdeführer aus. Insoweit ist nicht ersichtlich, was ein zweites Auflageverfahren noch bringen würde, zumal sich der Legitimationsradius mit der Senkung der Antennenleistung verengt hat. Selbst wenn aber hier aufgrund der fehlenden Publikation - aus formeller Sicht - eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, indem etwa die Möglichkeit fehlte, zum neuen Standortdatenblatt bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Stellung nehmen zu können, müsste ein solcher \"Mangel\" vor Verwaltungsgericht als geheilt betrachtet werden (vgl. Urteil F. vom 6.3.2001 [V 00 206] Erw. 2c). f) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, der Neigungswinkel der Hauptstrahlrichtung sei falsch. Die Hauptkeule schlage schon nach einer Entfernung von der Antenne von 228 m auf dem Boden auf, was angesichts der starken Leistung nicht nachvollziehbar sei. Infolge Erhöhung der Feldstärke nach dem Bodenaufschlagspunkt würden die angrenzenden Quartiere extrem verstrahlt. Der Gesamtneigungswinkel (mechanisch und elektrisch) der Hauptstrahlrichtung beträgt bei den geplanten Antennen je -6°. Die Vollzugsempfehlung des BUWAL sieht in seinen Beispielen Neigungswinkel zwischen +6° - -17° vor. Insoweit ist hier keine Abweichung vom Üblichen zu erkennen (vgl. Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen [Bern 2002], Anhang 4, Beispiele 1 - 3). 4.- Die Beschwerdeführer machen geltend, weder die Baubewilligung noch das Standortdatenblatt noch der Bericht des Amtes für Umweltschutz enthielten Erläuterungen oder Angaben über die UMTS-Sendetechnik. Auch durch Berechnung oder Messung könne im heutigen Zeitpunkt nicht verifiziert werden, ob die geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt würden. Die Beschwerdeführer seien daher ausserstande, dazu Stellung zu nehmen und sich darüber zu äussern, ob die NISV vorliegend eingehalten werde. Insoweit sei die Baubewilligung für die UMTS-Antennen abzulehnen und an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Eventuell dürften die Antennen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn eine fachlich anerkannte \"Kontrollmessung\" nachweisen könne, dass die Anlagegrenzwerte überall eingehalten seien. a) Die NISV gilt auch für UMTS-Antennenanlagen, die im 2-GHz-Frequenz-band arbeiten (vgl. Art. 2 NISV; ferner \"Faktenblatt\" UMTS des BAKOM vom 14.12.2000, S. 4, abrufbar unter: www.bakom.ch/de/telekommunikation/forschung/umts/index.html). Ergänzend ist für die (theoretische) Berechnung der zu erwartenden Strahlung die Vollzugsempfehlungen zur NISV (a.a.O., S. 9 [a.A.]) heranzuziehen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer lassen sich somit UMTS-Antennen durchaus berechnen. Davon geht offenbar auch das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 2. April 2002 aus (S. 2, Ziff. 4). b) Unklarheit herrscht hingegen darüber, wie in Betrieb stehende UMTS-Anlagen zu messen sind; bis heute existieren einzig für GSM-Basisstationen Mess-empfehlungen, die auf UMTS-Antennen explizit nicht anwendbar sind. Entsprechende Empfehlungen befinden sich offenbar in Vorbereitung (Messempfehlung des BUWAL für Mobilfunk-Basisstationen [GSM], Bern 2002, S. 9 f. und dort Fn. 2). Bis diese in Kraft stehen, sollen UMTS-Anlagen nach Auffassung des BUWAL nach demjenigen Verfahren gemessen werden, welches die Swiss Information and Communications Technology Association (SICTA) als Übergangslösung vorgeschlagen habe (Medienmitteilung des BUWAL vom 28.6.2002). Weshalb dies nicht zulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die errechneten Strahlenbelastungen an den OMEN gemäss"}