{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "5b509f12c90c1c61ba6437554e52eb27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n Grenzwerte, allerdings im Zusammenhang mit anderen Einflüssen (An- und Einkoppelung, Reflexionen und Aufschwingen). Gemäss Standortdatenblatt sind die Anlagegrenzwerte an allen der geprüften 17 Orte eingehalten. Die errechneten Werte liegen - auch bei zusätzlicher Berücksichtigung einer gewissen Toleranz - generell unter 50 % des zulässigen Anlagegrenzwertes (6 V/m). Zusätzlich steht fest, dass auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Zum gleichen Ergebnis kommt das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 3. September 2001. Damit und weil nicht ersichtlich ist, was sich dagegen einwenden liesse, ist die getroffene Feststellung hinsichtlich Einhaltung der Grenzwerte - auch im Bereich der erwähnten Personen - nicht zu bemängeln. b) Die Beschwerdeführer verlangen, dass in der Sendekeule der Antenne 3 die Berechnungen auf einen Radius von 400 m auszudehnen, mithin also mehr Berechnungspunkte anzugeben seien, um einen besseren Überblick über die zu erwartenden Immissionen zu erhalten. Primär obliegt der Vorinstanz die Feststellung des massgebenden Sachverhalts, wobei die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft. Als massgebend gilt der Sachverhalt, soweit er für die Prüfung des Baugesuchs notwendig ist (vgl. § 62 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001 [PBV; SRL Nr. 736]). Weshalb sich hier ein besserer Überblick als notwendig erweisen sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, womit kein Grund für weitere Abklärungen besteht. Im Übrigen wurde gemäss Anweisung des Amtes für Umweltschutz die Zahl der OMEN von ursprünglich 7 auf 17 erhöht, was die erforderliche Mindestzahl bei weitem überschreitet (die NISV fordert grundsätzlich drei Punkte: Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Dass der Legitimationsradius mehr als 400 m beträgt, ist kein Grund, im entsprechenden Bereich flächendeckend Berechnungspunkte festzulegen. Als OMEN sind nur jene Punkte relevant, an denen die Strahlung am stärksten ist. c) Was die Wahl der OMEN angeht, bemängeln die Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einerseits jeweils nur ein Stockwerk eines Gebäudes berücksichtigt, andererseits einmal das Dachgeschoss und ein anderes Mal wiederum ein unteres Stockwerk einbezogen worden sei. Die gewählten OMEN genügten nicht für die Feststellung, ob die Grenzwerte eingehalten seien. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich ist, wie viel Geschosse die als OMEN ausgewählten Objekte aufweisen und auf welcher Höhe (ü.M.) diese Gebäude stehen. Das Amt für Umweltschutz ist in seiner Stellungnahme vom 2. April 2002 (S. 2) auf die konkrete Auswahl der OMEN nur summarisch eingegangen. In dieser Hinsicht wäre es wünschbar, wenn sich das Amt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Standortdatenblatt inskünftig zur getroffenen Wahl der OMEN eingehender äussern würde. Im vorliegenden Fall können freilich solche Weiterungen unterbleiben. Dem sich beim Standortdatenblatt befindenden Planausschnitt lässt sich entnehmen, dass alle nächstliegenden Gebäude als OMEN ausgewählt wurden. Dabei konnten für sämtliche der insgesamt 17 betrachteten Punkte Belastungswerte errechnet werden, die deutlich unter dem Anlagegrenzwert liegen (vgl. Erw. 3a hievor). Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass dieser Grenzwert bei anderen Stockwerken desselben Gebäudes nicht eingehalten sein könnte. d) Weiter wird gerügt, die Immissionen würden wegen der extrem hohen Sendeleistung unvergleichlich höher sein als vorher. Die Leistung der geplanten Antennen sei zu hoch; eine derart starke Anlage gehöre nicht in ein dicht besiedeltes Quartier wie um den Bahnhof SBB Y (Beschwerde Ziff. 2.2 und 2.5). Dass die Anwohner aufgrund der geplanten Antennenanlage einer erhöhten Strahlung ausgesetzt würden, mag zutreffen. Allein deshalb kann die Baubewilligung für das Vorhaben aber nicht verweigert werden, solange die massgebenden Bestimmungen der NISV, namentlich die Grenzwerte eingehalten sind, was vorliegend der Fall ist. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass die abgestrahlte Leistung nicht kumuliert 6'480 W, sondern verteilt auf die einzelnen Antennen und die zugehörigen Sektoren bloss je 2'160 W beträgt. e) Die Beschwerdeführer machen geltend, während der Planauflage sei nicht"}