{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "5b509f12c90c1c61ba6437554e52eb27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n lassen dies ausnahmsweise dann genügen, wenn sich ein bestimmtes Gebiet rundum von einer Bauzone umschlossen finde, sodass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zum Baugebiet gezählt werden müsse (vgl. Tschannen in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 20 zu Art. 2). Folgt man dieser Auffassung, wären die aus der kommunalen Nutzungsplanung erkennbaren planerischen Anliegen und Ziele der Gemeinde, insbesondere die in der näheren Umgebung konkret gegebenen Nutzungen ausschlaggebend. Darüber hinaus sind, wenn es um die Beurteilung des fraglichen Areals auf seine Baulandqualität hin geht, die primäre Zweckbestimmung, nämlich die Widmung für den Bahnbetrieb, sowie der Umstand, dass im betreffenden Gebiet Bauten und Anlagen zu diesem Zweck stehen, mitzuberücksichtigen. Letztlich bleiben aber stets die Verhältnisse im Einzelfall massgebend, was hier besonders zu betonen ist. Gegenteiliges würde auch in der Rechtsprechung keine Stütze finden (vgl. BGE 114 Ib 350). aa) Das betreffende Gebiet - seinerseits durch Anlagen der Bahn baulich genutzt - ist nicht vollständig von Bauland umgeben, aber doch grossmehrheitlich, und zwar durch die Wohnzonen W3/W4. Zur weissen Fläche gehören auch Strassen, unter anderem die \"U\", die zwischen Bahnareal und dem Wald (Naturschutzzone II) liegt, ferner diejenige nach X, und natürlich die Geleise, die das Areal gegenüber der südlich gelegenen Bauzone abgrenzen. Der Wald selbst wird gegen Nordosten von der Strasse nach X durchschnitten, die zugleich das Bahnareal gegen Osten hin von den Wohnzonen W3/W4 abgrenzt. Gemäss Richtplan ist das fragliche Gebiet dem Siedlungsgebiet zugeordnet, was zwar nicht mit Bauland gleichzusetzen ist, aber verdeutlicht, dass dort keine höherrangigen gegenläufigen Interessen bestehen. bb) Im Ergebnis ist das fragliche Areal zwar nicht vollständig von Bauland umgeben, aber doch zum überwiegenden Teil. Überdies - und dies scheint hier wesentlich zu sein - handelt es sich nicht um unbebautes Gebiet, sondern um Land, das bereits jetzt durch die Bahn baulich genutzt wird. Die im Schrifttum gegen die Rechtsprechung vorgetragene Kritik, dass damit zwischen Bau- und Nichtbaugebiet eine Vermischung stattfinde (AJP 1997 S. 245; vgl. auch Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Diss. Bern 1989, S. 76), kann insofern relativiert werden, als eine solche zwar formal vorliegen mag, nicht aber faktisch. Im Übrigen macht es auch von der Sache her einen gewissen Sinn, die Bahnareale für Mobilfunkantennenanlagen zu öffnen, weil sie in der Regel nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und sich auch aus ästhetischer Sicht kaum Einwände ergeben. e) Nach dem Gesagten kann dem Raumplanungsamt beigepflichtet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, das streitbetroffene Bahnareal als Bauzone zu behandeln mit der Folge, dass es keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf. Diese ist somit aufzuheben. Insoweit erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt, zumal die restlichen Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einer Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen. Bei der gegebenen Rechtslage gibt es keine Handhabe, die Beschwerdegegnerin auf eine Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Ebenso wenig hat sie diesbezüglich irgendwelche Koordinationsbemühungen oder einen Bedarfsnachweis für ihre Anlage zu erbringen. Dies alles könnte bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wie die Rechtsprechung schon verschiedentlich klargestellt hat (Urteil O. vom 19.3.2003 [V 02 193] mit Hinweisen auf BG-Urteile M. vom 24.10.2001 und B. vom 21.9.2001, beide a.a.O.; vgl. ferner Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 6a sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001 [VB.2001.00046], publiziert in: BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.), und woran das Verfassungsrecht sowohl des Bundes als auch des Kantons nichts ändert. 3.- Die Beschwerdeführer bemängeln sodann das Standortdatenblatt und die Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). a) Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Grenzwerte seien überschritten oder die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Lediglich bei den Eheleuten F (Grundstück Nr. x) und G (Grundstück Nr. x) bestehe Gefahr der Überschreitung der"}