{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. 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Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n geblieben, genauso wie bei den Strassen. Subsidiäre Nutzungsordnungen wären wohl grundsätzlich denkbar (vgl. BGE 115 Ib 174), werden aber in der Regel vor allem projektbezogen umgesetzt. Vorliegend scheinen in dieser Hinsicht keine konkreten Absichten zu bestehen, was insofern auf der Hand liegt, als der bestehende Spielraum für die weitere Nutzung vergleichsweise gering ist. Damit ist das Bahnareal heute in beschränktem Masse zwar über den Bahnbetrieb hinaus nutzbar und ein entsprechendes Interesse aktuell vorhanden, eine konkrete Zonenzuordnung fehlt aber. So gesehen erweist sich die strittige Anlage aus Sicht der geltenden Nutzungsordnung nicht als zonenkonform; mehr noch, es fehlt schlicht die Grundlage, um diese Konformität zu beurteilen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). b) Von der Rechtslage her geht es um ein Gebiet, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 RPG). Dass das betreffende Land bewusst einer Freihaltezone zugewiesen worden wäre, ist von vornherein nicht anzunehmen. Damit handelt es sich materiell um \"Übriges Gebiet\" im Sinne von § 56 Abs. 1 lit. b PBG, dies mit der Folge, dass grundsätzlich die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone gelten (§ 56 Abs. 2 PBG). Dementsprechend können Bauten und Anlagen auf dem hier zu beurteilenden Bahnareal an sich nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG errichtet werden, wie das Raumplanungsamt ursprünglich auch erwogen hat. c) Dabei fragt sich zunächst in grundsätzlicher Hinsicht, ob durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht das ordentliche Planungsverfahren unterlaufen würde. Die Rechtsprechung hat bislang freilich eine Planungspflicht für Mobilfunkantennenanlagen verneint. Denn es gingen von einer einzelnen Anlage dieser Art keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung des Zonenplanes erforderlich gewesen wäre (BG-Urteile B. vom 21.9.2001 [1A.316/2000] Erw. 5 sowie M. vom 24.10.2001, a.a.O., Erw. 6; Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002, a.a.O., Erw. 6a). Dieser Praxis liegen Fälle zugrunde, wo eine Nutzungsordnung besteht, sich das geplante Vorhaben jedoch nicht als zonenkonform erweist. Damit deckt sich der hier zu beurteilende Fall nicht, weil eine solche Ordnung - wie schon gesagt - eben gerade fehlt. Wenn nun aber die Rechtsprechung - in Verneinung einer Planungspflicht - die Derogierung einer demokratisch ausgeschiedenen Nutzungsordnung auf dem Wege der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zulässt, ist nicht einzusehen, weshalb auf gleichem Weg nicht auch die Füllung einer bestehenden Planungslücke grundsätzlich möglich sein sollte. Dass damit der Schaffung eines beschränkten Mobilfunkantennenverbotes zuvorgekommen würde, ist nicht anzunehmen. Ein solches Verbot auf dem Wege der Nutzungsplanung liesse sich nicht aus Gründen des Gesundheits- oder Strahlenschutzes rechtfertigen. Dieser Bereich wird heute abschliessend durch die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss USG und NISV geregelt. Und wenn die Einhaltung der Grenzwerte Unbedenklichkeit garantiert, dann besteht kein Bedarf an zusätzlichen Vorsorgemassnahmen, was die Rechtsprechung verschiedentlich klargestellt hat (BGE 126 II 403 f. Erw. 3c; BG-Urteil M. vom 24.10.2001, a.a.O., Erw. 4f ; Pra 2002 Nr. 205 Erw. 2.1; LGVE 2001 II Nr. 7). Denkbar wären hingegen planerische Einschränkungen aus Gründen der Ästhetik, des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes. Dass derlei im vorliegenden Fall zum Tragen gelangen könnte, ist nun aber nicht ersichtlich. Bereits heute fehlt es im Zonenplan an einer entsprechenden Überlagerung, was gegen eine besondere Schutzbedürftigkeit spricht. Gegenteiliges ist, zumal mit Blick auf die umliegenden Wohnzonen W3/W4, weder aus Rücksicht auf die Nähe des historischen Ortsteils \"W\" (vgl. Erw. 5a) noch wegen des nahen Waldes oder des - seinerseits nicht unmittelbar angrenzenden - Freihaltegebietes \"V\" (Nr. 81) anzunehmen. d) Nach dem Gesagten würde das ordentliche Planungsverfahren durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht unterlaufen. Demgegenüber fragt sich, ob trotz der bestehenden Planungslücke unter den hier gegebenen Umständen nicht sogar eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden könnte. Die Rechtsprechung, insbesondere der zitierte BGE 114 Ib 344 ff. (insbesondere S. 349 f.), und Teile des Schrifttums"}