{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "5b509f12c90c1c61ba6437554e52eb27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31\nRegeste:\nArt. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n obliegt es den Beschwerdeführern, ihre Betroffenheit näher darzulegen (BGE 120 Ib 433 und LGVE 1997 II Nr. 13, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Mobilfunkantennenanlagen bedeutet dies vor allem, dass sie mit konkreten und überprüfbaren Angaben zur Entfernung zwischen Antennenstandort und den für ihre eigene Betroffenheit massgeblichen Orten aufwarten (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 4c). Diesbezüglich werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. bf. Bel. 1) für einen Teil der hier noch in Frage kommenden Beschwerdeführer Distanzen von 67,5 bis 900 m angegeben. Soweit ersichtlich stimmen diese Angaben ungefähr mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, weshalb im Weiteren darauf abgestützt werden kann, zumal die Beschwerdegegnerin nichts dagegen vorbringt. Gemäss Standortdatenblatt plant die Beschwerdegegnerin drei Antennen mit einer ERP von je 2'160 W. Die Hauptstrahlrichtungen betragen 110°, 215° und 340°. Insoweit ist für die Radiusberechnung nur die Leistung einer Antenne massgebend (Urteil D. und Weitere vom 25.10.2002, a.a.O., Erw. 6). Die drei Antennen arbeiten im Frequenzbereich 1'800 oder 2'140 MHz. Der AGW beträgt demnach 6 V/m. Folglich ergibt sich ein Legitimationsradius von ca. 542 m. cc) Mit Blick auf die angegebenen Distanzen befindet sich zumindest ein Teil der Beschwerdeführer innerhalb des legitimationsbegründenden Radius. Damit steht fest, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Auf eine detaillierte Prüfung der Legitimationsfrage für jede einzelne Beschwerdeführerin und jeden einzelnen Beschwerdeführer kann daher verzichtet werden. Anderes gilt immerhin für den Beschwerdeführer E. Wegen fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren muss ihm die Beschwerdebefugnis bereits aus formellen Gründen abgesprochen werden (§ 207 Abs. 2 lit. a PBG). 2.- Streitig ist im vorliegenden Fall zunächst die Zonenkonformität der geplanten Mobilfunkantennenanlage auf dem Bahnhofareal SBB Y. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, gemäss Zonenplan der Gemeinde Z vom 4. Juni 1996 befinde sich der Standort der strittigen Mobilfunkantennenanlage \"ausserhalb der Bauzone\", namentlich im \"Übrigen Gebiet\" der Gemeinde. Das Raumplanungsamt war ursprünglich gleicher Meinung. Dabei erteilte es mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 - nach Bejahung der Standortgebundenheit - eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht explizit beantragt, der Entscheid des Raumplanungsamtes sei aufzuheben. Immerhin wird aber im Rahmen der Schlussfolgerung die Zonenkonformität der geplanten Anlage in Frage gestellt. Dem Sinne nach wird dabei eine fehlerhafte Anwendung von Art. 24 RPG geltend gemacht. In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin werden diese Ausführungen bestritten. Die Ausnahmebewilligung sei aus raumplanerischer Sicht zu Recht erteilt worden. Das Raumplanungsamt seinerseits hält in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf BGE 114 Ib 344 ff. und ein Gutachten des departementalen Rechtsdienstes dafür, dass an der bisherigen Praxis betreffend Bahnarealen nicht festzuhalten sei. Bisher habe es die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen grundsätzlich nach Art. 24 RPG beurteilt. Im vorliegenden Fall soll die Antennenanlage auf einem Bahnareal innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zu stehen kommen. Solche Flächen seien neu als der Bauzone zugehörend zu betrachten. Es sei deshalb keine Ausnahmebewilligung notwendig gewesen. a) Da der streitige Standort in einem Areal der SBB liegt, ist das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) heranzuziehen. Dabei unterliegt keinem Zweifel, dass die Antennenanlage nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb (\"primäre\" Nutzung) dient (vgl. BVR 2002 S. 5 [dort Erw. 2d/aa]), womit das Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 EBG nicht zur Anwendung gelangt. Als Nebenanlage - und um eine solche handelt es sich aus bahnrechtlicher Sicht - ist nur die (hier vorhandene) Zustimmung der Bahn erforderlich. Ansonsten untersteht das Vorhaben dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Laut Zonenplan der Gemeinde Z besteht keine \"subsidiäre\" Nutzungsordnung für das betreffende Bahnareal. Insbesondere ist auch formal kein \"Übriges Gebiet\" ausgeschieden. Die entsprechende Fläche ist im Plan frei, d.h. weiss"}