{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. 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Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n Damit unterliegt er unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] in Verbindung mit Art. 54 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01], Art. 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110] und Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; vgl. ferner § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 Abs. 1 PBG; LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 2). Hinsichtlich der ihm dabei zustehenden Ermessenskontrolle (§ 161a VRG) auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, bei typischen Fachfragen in Spezialgebieten, in denen die Verwaltung über besondere Fachkunde verfügt, oder bei ausgesprochenen Ermessensfragen (LGVE 2000 II Nr. 18 Erw. 3a). Das vorliegende Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Ergänzend sind die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 118 Ib 136, 113 Ib 288 mit zahlreichen Hinweisen) sowie das Rügeprinzip zu beachten (vgl. zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3). b) Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist in den Akten hinreichend erstellt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, und es kann insbesondere auf die zusätzliche Edition von Akten oder die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden. Ebenso wenig besteht Grund zur mündlichen Anhörung der Beschwerdeführer. Dass sich eine solche allenfalls aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) aufdrängen würde, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BG-Urteil M. vom 24.10.2001 [1A.62/2001], teilweise publiziert in BGE 128 I 59 und URP 2002 S. 62 ff.). c) (Vertretungsverhältnisse) d) Die Beschwerdebefugnis wird nur denjenigen Personen zuerkannt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Nicht jedermann soll demnach zur Einsprache legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse besitzt, wer an der Änderung oder Abweisung eines Entscheides mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, namentlich dann, wenn es um Immissionen geht. aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt - in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts - die besondere Beziehungsnähe bei Mobilfunkantennenanlagen nicht anhand der konkreten, auf einer Liegenschaft zu erwartenden Immissionen, sondern es stellt auf eine abstrakte Beurteilung ab. Ausgehend von der Leistung der betreffenden Anlage und den dazugehörenden Anlagegrenzwerten verwendet es eine von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vorgeschlagene Berechnungsformel . Die Berechnung berücksichtigt ausschliesslich die maximal in der Hauptstrahlungsrichtung zu erwartende Strahlung einer oder mehrerer Antennen. Aus diesem Hauptstrahl ergibt sich ein Radius, ausserhalb dessen in jedem Fall ein tieferer Effektivwert der elektrischen Feldstärke als 10 % des Anlagegrenzwerts erzeugt wird. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden grundsätzlich zur Beschwerde zugelassen. Das Bundesgericht hält diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen (BGE 128 II 168; Urteile L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76], abrufbar unter www.lu.ch [Urteile des Verwaltungsgerichtes mit Medienmitteilung] sowie D. und Weitere vom 25.10.2002 [V 02 36], abrufbar unter www.lu.ch [Rechtsprechung], je mit Hinweisen; vgl. ferner BG-Urteil A. vom 10.2.2003 [1A.220/2002] Erw. 2.1 und BVR 2003 S. 109). bb) Im Rahmen der Begründungspflicht"}