{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-31_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1281", "Checksum": "71dc474be08633c120c89c7bc84a5475"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2003 V 02 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 2, 22 und 24 RPG, Art. 18m Abs. 1 EBG; § 56 PBG: Zonenkonformität einer Mobilfunkantennenanlage: Die im Zonenplan weiss gelassene Fläche eines SBB-Areals, die mehrheitlich von Bauzonen umgeben ist, kann zum Baugebiet gehören (aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation hier bejaht). \r\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV; § 193 PBG: In Bezug auf das Standortdatenblatt ist eine flächendeckende Festlegung von Berechnungspunkten nicht erforderlich. Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. 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Nachvollziehbarkeit der Wahl der Orte mit empfindlicher Nutzung? (offen gelassen). Rechtfertigt eine Änderung des Standortdatenblattes die Wiederholung des Auflageverfahrens? (hier verneint). Ein Gesamtneigungswinkel der Antennen von -6° stellt keine Abweichung vom Üblichen dar.\r\nArt. 2 NISV: UMTS-Antennenanlagen lassen sich aufgrund der NISV sowie der diesbezüglichen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnen. Im Sinne einer Übergangslösung ist für die Messung das von der SICTA vorgeschlagene Verfahren heranzuziehen. \r\nArt. 8 und 13 Abs. 2 USG: Die Wirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wurde in der NISV berücksichtigt. Aus einem Feldstärkenkatasters, der das Grundrauschen im weiteren Gebiet um die geplante Anlage aufzeigt, kann nichts gewonnen werden, wenn die strittige Anlage die massgeblichen Grenzwerte klar einhält. \r\n§ 212 Abs. 2 PBG: Grundlage der Kostenverlegung im Einspracheverfahren. \r\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA: Keine Parteientschädigung infolge fehlender Unabhängigkeit des Rechtsvertreters. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A.- Mit Gesuch vom 12. März 2001 beantragte die A SA, Zürich, beim Gemeinderat Z die Baubewilligung für den Bau einer Mobilfunkantennenanlage auf Grundstück Nr. x (GB Z; Gebäude Nr. x [BTS Container]), Bahnhof SBB Y. Gemäss Standortdatenblatt vom 13. März 2001 bezieht sich das Gesuch im Einzelnen auf insgesamt drei Mobilfunkantennen, genauer auf drei sowohl für den GSM- wie auch für den UMTS-Funkdienst einsetzbare Antennen. Die kreuzpolarisierten Antennen weisen eine äquivalente Strahlungsleistung von 3 x 3'200 W auf. Das Frequenzband beträgt 1'800/2'140 MHz. Die Antennen sollen an einem freistehenden Masten ca. 29 m über Grund montiert werden. Das Bauvorhaben wurde im Kantonsblatt Nr. x vom 21. April 2001 ausgeschrieben und - mit den Plänen - vom 23. April bis 12. Mai 2001 öffentlich aufgelegt. Gegen das Vorhaben erhoben die B AG, die Interessengemeinschaft C, der Verein D und zahlreiche Einzelpersonen Einsprache. In der Folge wurde das Baugesuch dem Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern zur Beurteilung zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 forderte das Amt die A SA auf, das Standortdatenblatt mit weiteren Empfangspunkten zu ergänzen. Daraufhin reichte diese ein neues Standortdatenblatt vom 29. August 2001 ein. Dieses enthielt anstelle der ursprünglich 7 nunmehr 17 Berechnungspunkte. Gleichzeitig wurde die äquivalente Strahlungsleistung der Antennen auf 3 x 2'160 W reduziert. Mit Stellungnahme vom 3. September 2001 erachtete das Amt für Umweltschutz die Anlage grundsätzlich als bewilligungsfähig. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern erteilte mit Entscheid (Nr. 1483) vom 22. Oktober 2001 gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) die Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Mobilfunkantennenanlage ausserhalb der Bauzone. Mit Entscheid vom 9. Januar 2002 erteilte der Gemeinderat Z die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig eröffnete er den Entscheid des Raumplanungsamtes. Die Einsprachen wies er ab, soweit auf sie einzutreten war. B.- Gegen diesen Entscheid erheben zahlreiche Einzelpersonen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung (inklusive UMTS-Antennen). Allenfalls sei die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A SA an den Gemeinderat zurückzuweisen. Für den Fall, dass das \"Baugesuch\" materiell behandelt werden sollte, habe die Vorinstanz das Grundrauschen in den betroffenen Wohngebieten in einem Feldstärkenkataster aufzuzeigen; die A SA habe den Nachweis zu erbringen, dass ihr Standort mit jenen der übrigen Anbieter koordiniert worden sei. Ausserdem dürfe die Baubewilligung solange nicht erteilt werden, bis ein \"Sachplan nach Art. 18 RkoG\" erstellt sei. Weiter habe die A SA die hohe Sendeleistung und deren Notwendigkeit zu begründen sowie das Fehlen von Skalarwellen nachzuweisen. Schliesslich dürfe der UMTS-Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn eine fachlich anerkannte Kontrollmessung nachweisen könne, dass der Anlagegrenzwert bei sämtlichen Räumen mit empfindlicher Nutzung eingehalten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden ein Augenschein und eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer beantragt. In ihrer Vernehmlassung schliesst die A SA auf Abweisung der Beschwerde. Vorgängig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Gemeinderat Z verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern beantragt, es sei die Baubewilligung zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Amt für Umweltschutz hat im Rahmen der Vernehmlassung des Raumplanungsamtes zu den wichtigsten Aspekten der Beschwerde Stellung genommen. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C.- Mit Verfügung vom 13. November 2002 wurde das Gesuch der A SA um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Der angefochtene Entscheide erging in Anwendung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735), des Raumplanungsgesetzes und des Umweltrechts des Bundes, insbesondere der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 12. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710)."}