O., S. 63 und Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartmentes zur Erläuterung des StrG und der StrV, Seite 6) und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Satz 2 von § 87 StrG betreffend Mehrhöhenzuschlag kommt zum Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich beim X-weg weder um eine Kantons- noch um eine Gemeindestrasse handelt und sich derselbe innerorts und nicht ausserorts befindet. Da im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Trottoirbreite der Mindestabstand von 0,6 m zur Fahrbahn gemäss § 87 StrG eingehalten wurde, erübrigt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 88 StrG. Die Beschwerdegegner durften die Mauer direkt an ihre Grundstücksgrenze setzen. |