In § 84 ff. StrG werden die Strassenabstände abschliessend geregelt und das Trottoir ist ein Bestandteil der Strasse (§ 12 Abs. 1 lit. a StrG). Wenn § 87 StrG die Distanz von mindestens 0,6 m von der Fahrbahn oder einem Radweg verlangt, ist ein allfälliges Trottoir an diese Distanz anzurechnen. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist (Urteil W. vom 3.6.2002 Erw. 3a, V 00 269; vgl. Erläuterungen, a.a.O., S. 63 und Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartmentes zur Erläuterung des StrG und der StrV, Seite 6) und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen.