Eine derartige Farbe wäre mit der angefochtenen Baubewilligung auch nicht genehmigt worden, gibt doch die Bauherrschaft im Baugesuch als Mauerfarbe "weiss (gebrochen)" an. Damit ist nicht erkennbar, weshalb mit der weissen Mauer eine aussergewöhnliche Gefahr geschaffen werden soll. d) Der Abstand von mindestens 0,6 m gemäss § 87 StrG ist zur Fahrbahn oder zum Radweg einzuhalten. Entlang der Liegenschaft der Beschwerdegegner weist der X-weg ein Trottoir auf. Ein Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn (Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 lit. a StrG). Das bedeutet nun aber nicht, dass - wie der Beschwerdeführer meint - § 87 StrG nur für Strassen ohne Trottoir und Radweg anwendbar wäre. In § 84 ff.