Unabhängig davon hat er beim Arbeiten an gefährlichen Maschinen generell damit zu rechnen, dass seine Aufmerksamkeit durch äussere Einflüsse wie Lärm, Lichtreflexe usw. beeinträchtigt wird. Ein vorüberfahrendes Auto kann auch ohne weisse Mauer eine Blendung verursachen, um so mehr als die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer Wegbiegung liegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die weisse Mauer generell eine Blendwirkung habe. Eine derartige Farbe wäre mit der angefochtenen Baubewilligung auch nicht genehmigt worden, gibt doch die Bauherrschaft im Baugesuch als Mauerfarbe "weiss (gebrochen)" an.