Die Liegenschaften am X-weg liegen in der zweigeschossigen Wohnzone W2 ohne Verdichtung. Nicht störende kleinere Geschäfts- und Gewerbebetriebe, die sich baulich gut in den Zonencharakter integrieren, sind zulässig (Art. 7 BZR Z). Der Beschwerdeführer betreibt offenbar am X-weg 2 einen Gewerbebetrieb. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführer sein Gewerbe in der Wohnzone W2 betreiben darf oder nicht. Unabhängig davon hat er beim Arbeiten an gefährlichen Maschinen generell damit zu rechnen, dass seine Aufmerksamkeit durch äussere Einflüsse wie Lärm, Lichtreflexe usw. beeinträchtigt wird.