Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht generelle Probleme der Verkehrssicherheit geltend; zur Verfechtung dieses öffentlichen Interesses wäre er auch gar nicht legitimiert (vgl. BGE 125 II 16 Erw. 3a). Er bringt jedoch vor, dass durch den weissen Anstrich der Mauer eine erhöhte Unfallgefahr für ihn bestehe. Wenn bei sonnigem Wetter ein Auto vorbeifahre, entstehe in Kombination mit der weissen Mauer ein Blitz, der schlimme Folgen haben könne, wenn er in seiner Werkstatt, die gegenüber der Mauer liege, an einer Maschine arbeite. bb) Die Liegenschaften am X-weg liegen in der zweigeschossigen Wohnzone W2 ohne Verdichtung.