daher ist das Verkehrsaufkommen relativ gering. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner grenzt nicht an die Mündung des X-wegs in die Y-strasse, womit die Sichtzonen gemäss § 90 StrG und die VSS-Norm SN 640 273 (vgl. § 11 der Strassenverordnung [StrV] vom 19. Januar 1996) hier keine Rolle spielen. Damit hatte der Gemeinderat keine Veranlassung, den Bau der Mauer gestützt auf § 90 ff. StrG zu untersagen (vgl. Erläuterungen zum StrG vom 21. März 1995 des Baudepartementes des Kantons Luzern, S. 63). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht generelle Probleme der Verkehrssicherheit geltend;