vgl. Protokolle der Kommission des Grossen Rates vom 22. Juni 1994 S. 17 f. und vom 4. Juli 1994, S. 11 f. zum damaligen § 86). Hingegen wurde § 92 StrG (damals § 91 Entwurf StrG) ergänzt, womit insbesondere auch verkehrsgefährdende Mauern und Einfriedungen zu untersagen sind (GR 1995 S. 189). c) aa) Der X-weg ist eine Privatstrasse und erschliesst als Ringstrasse das Quartier zwischen X-matt und Y-strasse. Mit dem X-weg wird nur eine kleine Anzahl von Liegenschaften verkehrstechnisch erschlossen. Der Weg ist keine Durchgangsstrasse zu anderen Quartieren; daher ist das Verkehrsaufkommen relativ gering.