Wollte man hier der Logik des Beschwerdeführers folgen, müssten die 6 m Strassenabstand nur eingehalten werden, wenn die Kantonsstrasse im ¿Privatbesitz¿ der Bauherrschaft wäre. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, wie er zur Auffassung gelangt, § 87 StrG sei nur anwendbar, wenn die Strasse im Privateigentum der Beschwerdegegner stände. b) Gemäss § 87 StrG haben Mauern zur Fahrbahn oder zu einem Radweg einen Abstand von mindestens 0,6 m einzuhalten. Ist die Mauer oder Einfriedung (zur Definition vgl. Urteil K. vom 4.9.1998 Erw. 3c) höher als 1,5 m, haben sie bei Kantons- und Gemeindestrassen ausserorts zusätzlich das halbe Mass der Mehrhöhe einzuhalten.