Andernfalls können diese Paragraphen des PBG höchstens noch als Auslegungshilfe dienen. Besonders deutlich wird diese Anwendungsregel beim Vergleich von § 122 Abs. 1 PBG, welcher die ordentlichen Grenzabstände regelt, und § 84 Abs. 2 StrG, welcher die Mindestabstände zu verschiedenen Strassentypen enthält: Verlangt § 122 Abs. 1 PBG bei Massivbauten nur einen Mindestgrenzabstand von 4 m, ist in § 84 Abs. 2 lit. a StrG ein solcher von 6 m zu Kantonsstrassen vorgeschrieben. Wollte man hier der Logik des Beschwerdeführers folgen, müssten die 6 m Strassenabstand nur eingehalten werden, wenn die Kantonsstrasse im ¿Privatbesitz¿ der Bauherrschaft wäre.