Auch die Systematik des PBG sowie diejenige des StrG lassen - wie der Beschwerdegegner richtig ausführt - keine andere Auslegung zu. Dasselbe gilt im Übrigen für Abstände zum Wald sowie für solche zu Gewässern (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N 639). Die Bestimmungen über die Grenzabstände der §§ 120-134 PBG kommen damit nur dort zur Anwendung, wo keine entsprechende eidgenössische, kantonale oder kommunale Spezialgesetzgebung besteht. Andernfalls können diese Paragraphen des PBG höchstens noch als Auslegungshilfe dienen.