32 Abs. 2 auf § 84 ff. StrG. Das Strassengesetz ist damit lex specialis (besonderes Gesetz) im Verhältnis zu den Normen über Grenzabstände von §§ 120-134 PBG (lex generalis respektive generelles Gesetz), womit sich alle Strassenabstände ausschliesslich nach § 84 ff. StrG zu richten haben (vgl. Urteil K. vom 4.9.1998 [V 97 259] Erw. 3b; vgl. auch Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 305). Auch die Systematik des PBG sowie diejenige des StrG lassen - wie der Beschwerdegegner richtig ausführt - keine andere Auslegung zu.