Da vorliegend die Strasse aber eine eigene Parzelle sei und damit zwischen derselben und dem Grundstück der Beschwerdegegner eine Grenze bestehe, seien die Grenzabstände von §126 PBG anzuwenden. a) Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwischen § 126 PBG und § 87 StrG besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. § 135 PBG enthält eine umfassende Verweisung, mit der für alle Fragen betreffend Abständen zu Strassen auf das Strassengesetz verwiesen wird. Auch das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z (BZR Z) verweist in Art. 32 Abs. 2 auf § 84 ff.