Wie sich die Situation bei einem Gebäude darstellt, dessen Grundstück an einen Fussweg grenzt, war nicht zu beurteilen. Aus den Erwägungen: 3. - Zwischen den Parteien ist strittig, welche Rechtsgrundlagen in Bezug auf den Grenzabstand zur Strasse zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer will im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz § 135 PBG und damit das Strassengesetz nur anwenden, wenn die Strassenparzelle den Beschwerdegegnern gehören würde. Da vorliegend die Strasse aber eine eigene Parzelle sei und damit zwischen derselben und dem Grundstück der Beschwerdegegner eine Grenze bestehe, seien die Grenzabstände von §126 PBG anzuwenden.