| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | | Entscheiddatum: | 22.08.2003 | | Fallnummer: | V 02 286 | | LGVE: | 2003 II Nr. 16 | | Leitsatz: | § 135 PBG; §§ 12 Abs. 1 lit. a, 84 und 87 StrG. Strassenabstände richten sich ausschliesslich nach § 84 ff. StrG. Das Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn, ist aber Bestandteil der Strasse. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m oder weniger direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen.