{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-286_2003-08-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2453", "Checksum": "fdbec2d59a0ac2904984ca283aeca032"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 286", "2003 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.08.2003 V 02 286 (2003 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.08.2003 V 02 286 (2003 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.08.2003 V 02 286 (2003 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 135 PBG; §§ 12 Abs. 1 lit. a, 84 und 87 StrG. Strassenabstände richten sich ausschliesslich nach § 84 ff. StrG. Das Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn, ist aber Bestandteil der Strasse. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m oder weniger direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Eine Mauerfarbe \"weiss gebrochen\" stellt in einer Wohnzone keine aussergewöhnliche Gefahr dar. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "436ca15a20be35e5a12b4705ef7223d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.08.2003 V 02 286 (2003 II Nr. 16)\nRegeste:\n§ 135 PBG; §§ 12 Abs. 1 lit. a, 84 und 87 StrG. Strassenabstände richten sich ausschliesslich nach § 84 ff. StrG. Das Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn, ist aber Bestandteil der Strasse. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m oder weniger direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Eine Mauerfarbe \"weiss gebrochen\" stellt in einer Wohnzone keine aussergewöhnliche Gefahr dar. | Planungs- und Baurecht\n\n einen Gewerbebetrieb. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführer sein Gewerbe in der Wohnzone W2 betreiben darf oder nicht. Unabhängig davon hat er beim Arbeiten an gefährlichen Maschinen generell damit zu rechnen, dass seine Aufmerksamkeit durch äussere Einflüsse wie Lärm, Lichtreflexe usw. beeinträchtigt wird. Ein vorüberfahrendes Auto kann auch ohne weisse Mauer eine Blendung verursachen, um so mehr als die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer Wegbiegung liegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die weisse Mauer generell eine Blendwirkung habe. Eine derartige Farbe wäre mit der angefochtenen Baubewilligung auch nicht genehmigt worden, gibt doch die Bauherrschaft im Baugesuch als Mauerfarbe \"weiss (gebrochen)\" an. Damit ist nicht erkennbar, weshalb mit der weissen Mauer eine aussergewöhnliche Gefahr geschaffen werden soll. d) Der Abstand von mindestens 0,6 m gemäss § 87 StrG ist zur Fahrbahn oder zum Radweg einzuhalten. Entlang der Liegenschaft der Beschwerdegegner weist der X-weg ein Trottoir auf. Ein Trottoir gehört nicht zur Fahrbahn (Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 lit. a StrG). Das bedeutet nun aber nicht, dass - wie der Beschwerdeführer meint - § 87 StrG nur für Strassen ohne Trottoir und Radweg anwendbar wäre. In § 84 ff. StrG werden die Strassenabstände abschliessend geregelt und das Trottoir ist ein Bestandteil der Strasse (§ 12 Abs. 1 lit. a StrG). Wenn § 87 StrG die Distanz von mindestens 0,6 m von der Fahrbahn oder einem Radweg verlangt, ist ein allfälliges Trottoir an diese Distanz anzurechnen. Damit kann eine Mauer oder Einfriedung direkt ans Trottoir gestellt werden, wenn dieses eine Breite von mindestens 60 cm aufweist (Urteil W. vom 3.6.2002 Erw. 3a, V 00 269; vgl. Erläuterungen, a.a.O., S. 63 und Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartmentes zur Erläuterung des StrG und der StrV, Seite 6) und keine verkehrstechnischen Gründe dagegen sprechen. Satz 2 von § 87 StrG betreffend Mehrhöhenzuschlag kommt zum Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich beim X-weg weder um eine Kantons- noch um eine Gemeindestrasse handelt und sich derselbe innerorts und nicht ausserorts befindet. Da im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Trottoirbreite der Mindestabstand von 0,6 m zur Fahrbahn gemäss § 87 StrG eingehalten wurde, erübrigt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 88 StrG. Die Beschwerdegegner durften die Mauer direkt an ihre Grundstücksgrenze setzen. |"}