Das Verwaltungsgericht sieht sich bei dieser Sachlage nicht veranlasst einzuschreiten, zumal das stark von ernährungstechnischen Überlegungen geprägte Ermessen der Planungsbehörden in diesem Sachzusammenhang zu wahren ist. Noch einmal sei daran erinnert, dass der Kanton Luzern laut Fruchtfolge-Statistik 2001 nach wie vor über genügend gesichertes Land verfügt, welches die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweist. Mit dieser Feststellung muss es in diesem Beschwerdeverfahren sein Bewenden haben, und es kann insbesondere auf die Einholung eines Amtsberichtes verzichtet werden. Damit dringen die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mit ihrer Beschwerde vor Verwaltungsgericht nicht durch. |