Dieses Amt ist - weil fachkundig - in besonderer Weise berufen, die angesprochenen Interessen der Landwirtschaft im Auge zu behalten. Im vorliegenden Fall sah es das Landwirtschaftsamt nicht für notwendig an, Einwände gegen die umstrittene Bauzone zu erheben, wohl nicht zuletzt deshalb, weil im Kanton Luzern, wie erwähnt, eine hinreichend dimensionierte Fläche an Fruchtfolgeflächen gesichert bleibt. Das Verwaltungsgericht sieht sich bei dieser Sachlage nicht veranlasst einzuschreiten, zumal das stark von ernährungstechnischen Überlegungen geprägte Ermessen der Planungsbehörden in diesem Sachzusammenhang zu wahren ist.