Sie stellt indes mit Recht gleichzeitig klar, dass dennoch gewichtige Interessen an einer Einzonung bestanden hätten. In der Tat können höher gestellte gegensätzliche Interessen, wie das hier stärker zu gewichtende Interesse an einem ausreichenden Angebot von qualitativ hochstehenden Wohnzonen, die Zuordnung von derartigem Gelände in eine Bauzone rechtfertigen (Kantonaler Richtplan 1998, Koordinationsaufgabe L1-12, S. 81). Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens holte das Raumplanungsamt die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes zur Sache ein. Dieses Amt ist - weil fachkundig - in besonderer Weise berufen, die angesprochenen Interessen der Landwirtschaft im Auge zu behalten.