Die landwirtschaftliche Eignung bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach Lage, Klima, Qualität und Umfang des Bodens. Nur fruchtbares, vorzugsweise ebenes Land, welches rationell - wenn möglich maschinell - bewirtschaftet werden kann, ist für die agrarische Nutzung gut geeignet. Solches Land eignet sich denn auch als Fruchtfolgeflächen (vgl. Art. 26 Abs. 1 RPV). Die Vorinstanz räumt im angefochtenen Entscheid ein, dass das umstrittene Gelände gemäss kantonaler Richtplankarte an sich als Fruchtfolgefläche gekennzeichnet ist. Sie stellt indes mit Recht gleichzeitig klar, dass dennoch gewichtige Interessen an einer Einzonung bestanden hätten.