Andererseits richtet sie sich nach den rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere den Zielvorgaben und Grundsätzen des Planungsrechts. Dabei haben die Behörden bei planerischen Massnahmen u.a. darauf zu achten, dass die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert bleibt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Gegebenenfalls sind Flächen (statt einer Bauzone) der Landwirtschaftszone zuzuweisen, damit diese im wohlverstandenen Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Die landwirtschaftliche Eignung bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach Lage, Klima, Qualität und Umfang des Bodens.