Es er-staune, dass der Regierungsrat diesen Aspekt hier negiere. Im Rahmen der Genehmigung der Ortsplanung habe er nicht geprüft, ob die beanspruchten Fruchtfolgeflächen oder Teile davon rückführbar, bedingt rückführbar oder nicht rückführbar seien, inwieweit gleichwertige oder höher gestellte Interessen eine Beanspruchung der Fruchtfolgeflächen rechtfertige, ob der im Sachplan des Bundes festgesetzte Mindestumfang von 27'500 Hektaren unterschritten werde und ob für die nicht rückführbaren Fruchtfolgeflächen an einem andern Ort geeigneter Ersatz geleistet werden könne.