15 RPG bejaht werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen ohnehin nur erteilt werden können, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass mit den getroffenen konzeptionellen und baulichen Massnahmen die geforderten Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. Art. 31 LSV sowie Art. 31 BZR). Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das umstrittene Gelände dürfe nicht eingezont werden, weil es sich um Fruchtfolgeflächen handle. Solches Land dürfe nicht durch eine Neueinzonung tangiert werden.