24 Abs. 1 USG ausdrücklich zu. Damit ist sichergestellt, dass gegebenenfalls im Rahmen der Gestaltungsplanung geeignete bauliche Massnahmen, wie etwa Lärmschutzdämme, verlangt werden könnten, falls dies die Lärmbelastung dannzumal erfordern sollte. Erfahrungsgemäss lassen sich mit einer solchen Massnahme immerhin gar Lärmimmissionen um 5 dB (A) herabsetzen und in der Regel auch mit verhältnismässigem Aufwand verwirklichen (URP 1998 S. 686; ferner: Wolf, a.a.O., N. 18, 23 und insbes. 27 zu Art. 24). Unter diesen Umständen kann auch das Kriterium der Eignung im Sinne von Art. 15 RPG bejaht werden.