Es ist indes festzuhalten, dass nicht jede noch so geringe Zunahme des Verkehrs zu einer wahrnehmbaren Mehrbelastung durch Lärm führt. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass eine Zunahme des Verkehrs um immerhin knapp 25 % lediglich eine Steigerung der Lärmbelastung zur Folge hat, die weniger als 1 dB(A) beträgt. Eine derartige Mehrbelastung ist denn auch kaum wahrnehmbar. Auf der andern Seite resultiert etwa aus einer Verdoppelung des Verkehrs eine Mehrbelastung durch Lärm von mehr als 3 dB, was durchaus wahrnehmbar ist (vgl. dazu: BGE 110 Ib 340 ff.; Zäch, Kommentar zum USG, N 24 zu Art.