Die Beschwerdeführer argumentieren, die Planungswerte seien nicht einhaltbar, falls der Verkehr auf der Autobahn in absehbarer Zeit erwartungsgemäss zunehme. Richtig ist, dass das Lärmgutachten nur gerade auf die heutige Verkehrsbelastung abstellt und eine bereits heute absehbare künftige Entwicklung, die unbestreitbar auf eine Zunahme des Verkehrs hindeutet, unberücksichtigt lässt. Dieser Gesichtspunkt erscheint insofern problematisch, als voraussehbare zusätzliche Lärmbelastungen an sich mitberücksichtigt werden müssten (Wolf, Kommentar zum USG, N 24 zu Art.