Zum gleichen Ergebnis gelangte das Amt für Umweltschutz (AfU) in seinem Amtsbericht vom 28. Februar 2002. Davon kann ausgegangen werden, zumal nicht zu ersehen ist, inwiefern sich das Verwaltungsgericht von den fachkundig erhobenen Lärmmessungen durch die Gutachterin zu distanzieren hätte. Aus diesem Grunde sind vor Verwaltungsgericht in diesem Punkt auch keine weiteren Beweismassnahmen zu veranlassen. cc) Die Beschwerdeführer argumentieren, die Planungswerte seien nicht einhaltbar, falls der Verkehr auf der Autobahn in absehbarer Zeit erwartungsgemäss zunehme.