29 der Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Eine neue Bauzone im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nichtbauzone in eine Bauzone umgewandelt werden soll. Unbestrittenermassen liegt das umstrittene Gelände nicht unweit der A2 und damit im Einfluss- bzw. Störbereich dieser Nationalstrasse. Die massgebenden Belastungsgrenzwerte sind u.a. abhängig von der Nutzung der neuen Zone. Vorgesehen ist die zweigeschossige Wohnzone, die im Rahmen der Zonenzuweisung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet wurde, was im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV steht und folglich zu keinen kritischen Bemerkungen Anlass bietet (im Ergebnis gleich: LGVE 1999 II Nr. 21 Erw.