Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten. bb) Die Verknüpfung von Raumplanung und Umweltschutz wird am deutlichsten in der Be-stimmung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Danach wird dem Planungsträger untersagt, neue Bauzonen für Wohnbauten und andere Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung in Gebieten vorzusehen, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte trotz planerischer, gestalterischer oder baulicher Vorkehren überschreiten (vgl. Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung [LSV]).