Dazu gehört evidenterweise auch die Rüge, die umstrittene Einzonung verletze Bundesumweltrecht. Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführern die Berufung auf umweltschutzrechtliche Belange nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die von ihnen in diesem Kontext angerufenen Normen dienten nicht ihrem Schutz. So ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführer eine besondere Nähe zum streitbezogenen Gelände haben, was ihre Legitimation begründet, mit dieser Beschwerde das Ziel der Nichteinzonung zu verfolgen (vgl. Erwägung 1b). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten.