Gemäss Art. 98a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist die Legitimation im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet. Was die Umschreibung der Legitimation betrifft, lässt sich Gleiches aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG entnehmen. Demzufolge kommt es in Bezug auf die Legitimation - hier wie dort - nicht etwa auf die Schutzrichtung der Norm an, auf die sich Dritte berufen. Vielmehr erscheinen grundsätzlich alle Argumente und Rechtssätze zulässig, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrages auf Nichteinzonung des strittigen Geländes führen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.