Um Doppelgrundlagen im erwähnten Sinn handelt es sich namentlich in jenen Fällen, in denen das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - entgegen dem Grundsatz von Art. 34 Abs. 3 RPG - gegen letztinstanzliche kantonale Bau- und Planungsentscheide insoweit zulässt, als sie sich neben raumplanerischen kantonal- und bundesrechtlichen Normen gleichzeitig auf andere Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts stützen. Soweit das Planungsrecht sachnotwendig in einem engen Bezug zu diesen Bundesgesetzen steht, können denn auch planungsrechtliche Rügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (BGE 125 II 10, 123 II 231 ff. = Pra 86 [1997] Nr. 137, 121 II 72 ff.; Pra 1996 Nr. 75;