Diese Bestimmung bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Legitimation zur hier interessierenden umweltschutzrechtlich bedeutsamen Rüge (dazu: Erwägung 1b). Bildet eine Norm des Bundesverwaltungsrechts das Fundament eines Entscheides, muss zu dessen Anfechtung typischerweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden (BGE 127 II 164 Erw. 1a). Schwierig zu beantworten ist zuweilen die Frage, wann sich ein Entscheid auf Bundesverwaltungsrecht stützt und damit der (eidgenössischen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen kann.