Ob den Beschwerdeführern in Bezug auf den angeschnittenen Aspekt der Lärmbelastung die Befugnis zur Beschwerdelegitimation zukommt, wirft heikle Fragen auf. In diesem Zusammenhang mag ein Blick auf den Rechtsschutz vor Bundesgericht erhellend sein, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die Beschwerdebefugnis vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, wie eingangs erwähnt, nach Massgabe von § 207 Abs. 1 lit. a PBG zu beurteilen ist. Diese Bestimmung bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Legitimation zur hier interessierenden umweltschutzrechtlich bedeutsamen Rüge (dazu: Erwägung 1b).