Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens könnten die Planungswerte - soweit nötig - durch gestalterische oder bauliche Massnahmen gewahrt werden. Entsprechende Massnahmen gehörten nicht in das Nutzungsplanverfahren, weil die konkrete Ausgestaltung der Überbauung in diesem Planungsstadium noch nicht feststehe. Im Zeitpunkt der Lärmmessungen seien die Planungswerte tags deutlich und nachts knapp eingehalten gewesen. Eine Zunahme des Verkehrs von 25 % würde eine Erhöhung der Lärmbelastung um 1 dB bewirken. Die Erfahrung zeige, dass mit planerischen oder gestalterischen Massnahmen und mit verhältnismässigem Aufwand eine Herabsetzung von 5 dB erreicht werden könne.