Eine neue Bauzone könne auch vorgesehen werden, wenn die Planungswerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden könnten. Das Lärmgutachten komme zum Schluss, dass die Planungswerte im Zeitpunkt der Messung ohne zusätzliche Massnahmen knapp eingehalten seien. Damit seien die lärmrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Einzonung gegeben. Die Gestaltungsplanpflicht garantiere, dass die Planungswerte selbst bei einer künftigen Mehrbelastung der Autobahn eingehalten werden könnten. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens könnten die Planungswerte - soweit nötig - durch gestalterische oder bauliche Massnahmen gewahrt werden.